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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) - Aufwendungen der AKB und der Zweigstellen

Finanzierung
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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) · Aufwendungen der AKB und der Zweigstellen

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz stellt der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung.

2. Die Verwaltungskosten der AKB werden von Bund und Kanton, diejenigen der Zweigstellen von den Gemeinden getragen.

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