841.31
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CH-BE
Art. 11b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) - Mitwirkung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
Organisation und Verfahren
Art. 11b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) · Mitwirkung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz teilt der AKB die Höhe der tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 16d ELV) der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen auf Verlangen mit.