Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.31 EGELGLILPCLILPI CH-BE

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) - Buchführung und Abrechnung

Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) · Buchführung und Abrechnung

1. Die AKB führt eine Buchhaltung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2. Sie reicht dem Bund jedes Jahr die Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen ein, die dieser für die Festsetzung der Bundesbeiträge benötigt. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Bundesbeiträge entgegen.

3. Die AKB erstattet dem Bund die in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgesehenen Meldungen und Statistiken.

← Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Gegenstand Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →