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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Aufsichtsrat

Aufsicht
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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Aufsichtsrat

Dem für die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständigen Aufsichtsrat obliegt die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen.

Die Direktorin oder der Direktor der IV-Stelle nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil.

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