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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Bundesaufsicht, Revision

Aufsicht
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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Bundesaufsicht, Revision

1. Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesvorschriften unter der Aufsicht des Bundes und unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung über die IV vorgesehenen Unterlagen zur Genehmigung.

2. Alle die IV-Stelle betreffenden rechtsetzenden Erlasse des Kantons sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegt dem Bund oder einer vom Bund bezeichneten Stelle.

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