841.21
EGIVGLILAI
CH-BE
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Dienstverhältnis
IV-Stelle
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Dienstverhältnis
Die Direktorin oder der Direktor und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte der IV-Stelle.
Auf das Dienstverhältnis finden die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung; Ernennungen auf Amtsdauer sind jedoch ausgeschlossen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle werden von der Direktorin oder vom Direktor ernannt.
Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung, die Entlöhnung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg sind das von der zuständigen Bundesaufsichtsbehörde genehmigte Budget und der Stellenplan.