841.21
EGIVGLILAI
CH-BE
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Leitung und Organisation
IV-Stelle
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Leitung und Organisation
Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der IV-Stelle.
Die Direktorin oder der Direktor leitet als geschäftsführendes Organ die IV-Stelle und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
Die Organisation der IV-Stelle wird in einem von der Direktorin oder dem Direktor zu erlassenden Geschäftsreglement geregelt.