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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Leitung und Organisation

IV-Stelle
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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Leitung und Organisation

Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der IV-Stelle.

Die Direktorin oder der Direktor leitet als geschäftsführendes Organ die IV-Stelle und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.

Die Organisation der IV-Stelle wird in einem von der Direktorin oder dem Direktor zu erlassenden Geschäftsreglement geregelt.

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