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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Name, Rechtsform und Sitz

IV-Stelle
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Name, Rechtsform und Sitz

1. Unter dem Namen «IV-Stelle Bern (IVB)» wird eine für das Gebiet des Kantons Bern zuständige selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

2. Die IV-Stelle kann Zweigstellen führen.

3. Der Sitz der IV-Stelle wird im Geschäftsreglement festgelegt.

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