841.21
EGIVGLILAI
CH-BE
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Name, Rechtsform und Sitz
IV-Stelle
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Name, Rechtsform und Sitz
1. Unter dem Namen «IV-Stelle Bern (IVB)» wird eine für das Gebiet des Kantons Bern zuständige selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
2. Die IV-Stelle kann Zweigstellen führen.
3. Der Sitz der IV-Stelle wird im Geschäftsreglement festgelegt.