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Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2. Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Der Regierungsrat bezeichnet die aufzuhebenden Artikel des bisherigen Einführungsgesetzes im Inkraftsetzungsbeschluss.

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