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Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Neues Dienstverhältnis

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Neues Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates der IV-Kommission des Kantons Bern und der IV-Regionalstelle Bern wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle bleibt die bisherige Besoldung betragsmässig gewährleistet.

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