841.21
EGIVGLILAI
CH-BE
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Neues Dienstverhältnis
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Neues Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates der IV-Kommission des Kantons Bern und der IV-Regionalstelle Bern wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.
Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle bleibt die bisherige Besoldung betragsmässig gewährleistet.