841.21
EGIVGLILAI
CH-BE
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Strafverfahren
Weitere Bestimmungen
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Strafverfahren
1. Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die IV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2. Die IV-Stelle bringt strafbare Handlungen diesen Behörden von Amtes wegen zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.
3. Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der IV-Stelle bekannt.