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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Strafverfahren

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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Strafverfahren

1. Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die IV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

2. Die IV-Stelle bringt strafbare Handlungen diesen Behörden von Amtes wegen zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.

3. Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der IV-Stelle bekannt.

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