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Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons

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Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons

1. Die IV-Stelle ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

2. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.

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