841.21
EGIVGLILAI
CH-BE
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) - Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons
Weitere Bestimmungen
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) · Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons
1. Die IV-Stelle ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
2. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.