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Art. 9 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Aufgaben 1. Grundsatz

Zweigstellen
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Art. 9 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Aufgaben 1. Grundsatz

1. Die Zweigstellen wirken beim Vollzug der Sozialversicherungsaufgaben der AKB und bei der Führung der Geschäfte der FAK ÖKB mit. Sie führen insbesondere die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1997 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) (6) vorgesehenen Aufgaben durch.

2. Den Zweigstellen obliegen auch die in Artikel 10 aufgezählten weiteren Aufgaben.

3. Die AKB kann einzelnen Zweigstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen übertragen.

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