841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Träger
Zweigstellen
Art. 8 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Träger
1. Träger einer Zweigstelle ist die Einwohnergemeinde, welche die Zweigstelle führt.
2. Führen mehrere Gemeinden gemeinsam eine Zweigstelle, so bestimmen sie den Träger der Zweigstelle.
3. Der Träger und die für die Führung der Zweigstelle verantwortliche Person sind der AKB zur Kenntnis zu bringen.