Art. 6 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 2. kantonale Steuerverwaltung
Art. 6 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 2. kantonale Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung räumt der AKB einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigt
a persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
b Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und
c Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
2. Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.
3. Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)[[5]](#paragraphtext_content_fn_32393_2_5_c). Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.