841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 3. Revisionsstelle
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Art. 4 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 3. Revisionsstelle
1. Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der AKB.
2. Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat bei besonderen Vorkommnissen Bericht.