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Art. 4 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 3. Revisionsstelle

Ausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 4 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 3. Revisionsstelle

1. Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der AKB.

2. Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

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