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Art. 3 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 2. Direktion der AKB

Ausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 3 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 2. Direktion der AKB

1. Die Direktorin oder der Direktor der AKB führt und leitet die AKB.

2. Insbesondere erlässt die Direktorin oder der Direktor der AKB das Geschäftsreglement und weitere Reglemente der AKB und erstattet dem Aufsichtsrat periodisch oder bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

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