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Art. 23 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 9. Dezember 1983 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen wird aufgehoben.

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