841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen Führung von Zweigstellen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen Führung von Zweigstellen
1. Als Entschädigung für den Zusammenschluss von Zweigstellen nach dem 1. Januar 1997 bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erhält jeder beteiligte Träger von der AKB einmalig einen Beitrag, der dem Fünffachen der für das Jahr 1996 ausbezahlten Verwaltungskostenzuschüsse, höchstens aber 50 000 Franken entspricht.
2. Als Zusammenschluss gelten alle Zusammenarbeitsformen, bei denen die zusammengeschlossenen Zweigstellen nach aussen und gegenüber der AKB als eine einzige Zweigstelle auftreten.
3. Fällt ein Zusammenschluss innerhalb von zehn Kalenderjahren dahin, sind die bezogenen Zusammenschlussbeiträge der AKB vollumfänglich zurückzuerstatten.