841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 5. Kürzung
Verwaltungskosten
Art. 21 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 5. Kürzung
Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle Sonderarbeiten leisten müssen.