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841.111 AKBVOCCB CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 5. Kürzung

Verwaltungskosten
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Art. 21 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 5. Kürzung

Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle Sonderarbeiten leisten müssen.

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