841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 4. Ausnahme
Verwaltungskosten
Art. 20 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 4. Ausnahme
Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 erfolgt unabhängig der Artikel 18 und 19. Sie ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.