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841.111 AKBVOCCB CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 4. Ausnahme

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Art. 20 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 4. Ausnahme

Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 erfolgt unabhängig der Artikel 18 und 19. Sie ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

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