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Art. 2 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Organisation 1. Aufsichtsrat

Ausgleichskasse des Kantons Bern
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Art. 2 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Organisation 1. Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel 12 EG AHVG[[2]](#paragraphtext_content_fn_32386_2_2_c) genannten Aufgaben, insbesondere

a die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen;

b Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln;

c * ...

d über den Rückgriff auf die verantwortlichen Personen bei Schadenersatzforderungen in Anwendung von Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_14847_2_3_c) zu entscheiden;

e dringliche Massnahmen im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 und 3 AHVG[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_14848_2_4_c) anzuordnen und

f Geschäfte des Regierungsrats vorzuprüfen.

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