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841.111 AKBVOCCB CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 3. Verteilung

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Art. 19 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 3. Verteilung

1. Der auf den Träger einer Zweigstelle entfallende Anteil berücksichtigt

a zu drei Vierteln die während des Geschäftsjahrs für die AKB vereinnahmte Beitragssumme und

b zu einem Viertel die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres registrierten und für die AKB geführten rentenberechtigten Personen.

2. Die einzeln errechneten Anteile werden zusammengezählt und anhand der Grösse einer Zweigstelle gewichtet.

3. Die Gewichtung beträgt

a 100 Prozent für die 120 Zweigstellen mit den grössten Werten;

b 75 Prozent für die nächsten 50 Zweigstellen;

c 50 Prozent für die übrigen Zweigstellen.

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