841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 2. Höhe
Verwaltungskosten
Art. 18 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 2. Höhe
1. Die Träger der Zweigstellen erhalten von der AKB für die Verrichtung ihrer allgemeinen Aufgaben jährlich insgesamt 15 Prozent der von der AKB vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge.
2. Sie erhalten zusätzlich für die Mitwirkung bei der Durchführung der bundesrechtlichen und kantonalen Familienzulagenordnung jährlich insgesamt ein halbes Prozent bis ein ganzes Prozent der Beiträge, die von der AKB für die Familienausgleichskasse des Kantons Bern und die FAK ÖKB zur Finanzierung der Familienzulagen vereinnahmt worden sind.