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Art. 16 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Verwaltungskostenbeiträge

Verwaltungskosten
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Art. 16 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Verwaltungskostenbeiträge

1. Die Verwaltungskostenbeiträge dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragssumme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu entrichten haben, nicht übersteigen.

2. Keine Verwaltungskostenbeiträge werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die

a) von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen,

b) von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen, Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Jugendheimen bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden.

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