841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Verwaltungskostenbeiträge
Verwaltungskosten
Art. 16 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Verwaltungskostenbeiträge
1. Die Verwaltungskostenbeiträge dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragssumme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu entrichten haben, nicht übersteigen.
2. Keine Verwaltungskostenbeiträge werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die
a) von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen,
b) von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen, Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Jugendheimen bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden.