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Art. 15 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Zweigstelle Staatspersonal

Zweigstellen
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Art. 15 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Zweigstelle Staatspersonal

1. Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung. Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.

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