841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Zweigstelle Staatspersonal
Zweigstellen
Art. 15 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Zweigstelle Staatspersonal
1. Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung. Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.