841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Personal
Zweigstellen
Art. 14 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Personal
1. Der Träger sorgt im Einvernehmen mit der AKB für die Einarbeitung des Personals einer Zweigstelle.
2. Die AKB kann den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären. Die allgemeinen Kosten für die Durchführung dieser Veranstaltungen gehen zu Lasten der AKB. Der Träger einer Zweigstelle kommt für die persönlichen Kosten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer auf.