841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Kontrolle der Zweigstellen
Zweigstellen
Art. 13 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Kontrolle der Zweigstellen
1. Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen.
2. Sie kann die Prüfung der Geschäfte der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen.