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Art. 13 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Kontrolle der Zweigstellen

Zweigstellen
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Art. 13 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Kontrolle der Zweigstellen

1. Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen.

2. Sie kann die Prüfung der Geschäfte der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen.

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