Art. 12a Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
Art. 12a Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigen
a) persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
b) Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und
c) Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
2. Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.
3. Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 DSV[[7]](#paragraphtext_content_fn_32408_2_7_c). Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.