841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden
Zweigstellen
Art. 12 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen der Leistungsansprüche geeigneten und notwendigen Angaben zur Verfügung.