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Art. 12 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden

Zweigstellen
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Art. 12 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen der Leistungsansprüche geeigneten und notwendigen Angaben zur Verfügung.

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