841.111
AKBVOCCB
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB
Zweigstellen
Art. 11 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB
1. Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen.
2. Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Trägers vornehmen.