Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.111 AKBVOCCB CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB

Zweigstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB

1. Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen.

2. Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Trägers vornehmen.

← Art. 10 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) Aufgaben Art. 12 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →