Art. 10 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) - 2. weitere Aufgaben
Art. 10 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) · 2. weitere Aufgaben
1. Die Zweigstellen nehmen Anmeldungen und Gesuche für Leistungen aus den von der AKB durchgeführten Sozialversicherungen und für Leistungen der FAK ÖKB entgegen. Sie leiten die überprüften Unterlagen und das Ergebnis ihrer Abklärungen an die AKB weiter und melden ihr laufend alle erheblichen Veränderungen.
2. Sie wirken mit bei der
a) Abrechnung von Lohnbeiträgen und der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung;
b) Registerführung der AKB;
c) Eröffnung und Nachführung von individuellen Konten;
d) **\*** Überprüfung und Abklärung von Leistungsansprüchen und -abrechnungen,
e) Überprüfung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht der Arbeitgeberkontrolle unterstehen.