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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Zweigstelle Staatspersonal

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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Zweigstelle Staatspersonal

1. Der Regierungsrat kann für das Personal der Staatsverwaltung, der Staatsanstalten und anderer mit dem Kanton in Verbindung stehender Anstalten und Betriebe sowie der AKB eine besondere Zweigstelle errichten.

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