841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - 2. Besetzung und Führung
Zweigstellen
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · 2. Besetzung und Führung
1. Für die Besetzung und Führung der Zweigstelle ist der Träger verantwortlich.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen oder wirtschaftlichen Aufgabenvollzugs die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle für mehrere Gemeinden anordnen.