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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Zweigstellen

Zweigstellen
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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Zweigstellen

1. Die Einwohnergemeinden errichten Zweigstellen der AKB.

2. Mehrere Einwohnergemeinden können eine Zweigstelle gemeinsam führen.

3. Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 AHVG, die vom Personal der Zweigstelle verschuldet werden.

4. Der Träger der Zweigstelle regelt deren Organisation; der Erlass ist der AKB zur Kenntnis zu bringen.

5. Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen werden durch Verordnung des Regierungsrats geregelt.

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