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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Aufgaben

Ausgleichskasse
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Aufgaben

1. Der AKB obliegen alle ihr vom Bund in der AHV sowie in anderen Bereichen übertragenen Aufgaben.

2. Der Kanton kann der AKB durch Gesetz, Dekret oder Verordnung und mit Genehmigung des Bundes weitere Aufgaben übertragen.

3. Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der AKB vom Kanton zu vergüten.

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