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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Neues Dienstverhältnis

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Neues Dienstverhältnis

1. Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird am Ende der Amtsperiode ohne weiteres in ein neues umgewandelt.

2. Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der AKB ist der Besitzstand zum Zeitpunkt der Umwandlung bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Mitgliedschaftsrechten bei der Versicherungskasse zu gewährleisten.

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