841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Besitzstand
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Besitzstand
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Besitzstand für ihr bisheriges Dienstverhältnis vollumfänglich gewahrt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können ihr Dienstverhältnis jederzeit in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umwandeln.