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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Revision und Kontrollen

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Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Revision und Kontrollen

1. Der Regierungsrat regelt die Revision der AKB sowie die Kontrollen der Zweigstellen und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Verordnung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Finanzkontrolle zur Prüfung der Jahresrechnung kantonaler Anstalten.

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