841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Strafverfahren
Weitere Bestimmungen
Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Strafverfahren
1. Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die AHV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2. Die AKB bringt strafbare Handlungen von Amtes wegen diesen Behörden zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.
3. Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der AKB bekannt.