841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons
Weitere Bestimmungen
Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons
1. Die AKB ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
2. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der AKB und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.