841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Verantwortlichkeit
Weitere Bestimmungen
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Verantwortlichkeit
1. 1Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der AKB richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG[3]).
2. Für die Verantwortlichkeit gelten die Zweigstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Teil der AKB.
3. Der Träger der Zweigstelle haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.