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Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Verantwortlichkeit

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Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Verantwortlichkeit

1. 1Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der AKB richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG[3]).

2. Für die Verantwortlichkeit gelten die Zweigstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Teil der AKB.

3. Der Träger der Zweigstelle haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.

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