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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Name, Rechtsform und Sitz

Ausgleichskasse
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Name, Rechtsform und Sitz

1. Unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)» besteht eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Der Sitz der AKB wird im Geschäftsreglement festgelegt.

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