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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Organisation

Aufsichtsrat
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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Organisation

1. Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz führt den Vorsitz.

2. Die AKB führt das Sekretariat; im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst.

3. Die Direktorin oder der Direktor der AKB nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil.

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