841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Organisation
Aufsichtsrat
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Organisation
1. Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz führt den Vorsitz.
2. Die AKB führt das Sekretariat; im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst.
3. Die Direktorin oder der Direktor der AKB nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil.