841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Wahl
Aufsichtsrat
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Wahl
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
2. Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz gehört dem Aufsichtsrat von Amtes wegen an.
3. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Beitragspflichtigen und Versicherten angemessen zu vertreten.
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB und ihrer Zweigstellen können nicht als Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Im übrigen gelten die für staatliche Behörden massgebenden Unvereinbarkeiten sinngemäss.