841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Verwaltungskostenzuschüsse
Zweigstellen
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Verwaltungskostenzuschüsse
1. Die AKB entrichtet den Einwohnergemeinden und dem Kanton einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Zweigstelle.
2. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung.