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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Verwaltungskostenzuschüsse

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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Verwaltungskostenzuschüsse

1. Die AKB entrichtet den Einwohnergemeinden und dem Kanton einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Zweigstelle.

2. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung.

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