841.11
EGAHVGLILAVS
CH-BE
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Rechtsverhältnisse
Zweigstellen
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Rechtsverhältnisse
1. Das Personal der Zweigstellen ist beim Träger der Zweigstelle angestellt.
2. Sämtliche Kosten aus der Führung einer Zweigstelle gehen zulasten des Trägers; vorbehalten bleibt Artikel 11.
3. Die AKB
a beaufsichtigt die Geschäftsführung der Zweigstellen;
b kann den Zweigstellen im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.