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841.11 EGAHVGLILAVS CH-BE

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) - Rechtsverhältnisse

Zweigstellen
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Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) · Rechtsverhältnisse

1. Das Personal der Zweigstellen ist beim Träger der Zweigstelle angestellt.

2. Sämtliche Kosten aus der Führung einer Zweigstelle gehen zulasten des Trägers; vorbehalten bleibt Artikel 11.

3. Die AKB

a beaufsichtigt die Geschäftsführung der Zweigstellen;

b kann den Zweigstellen im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.

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