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Art. 7 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Entschädigung

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)
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Art. 7 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Entschädigung

1. Die Mitglieder der KAMKO werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.

2. Expertinnen und Experten, beauftragte Personen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in der KAMKO, die in gleicher Funktion tätig sind, erhalten eine mit der Auftragserteilung festgelegte Entschädigung.

3. Diese Entschädigung wird auf Grund bundesrechtlich festgelegter oder für vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft üblicher Ansätze bestimmt.

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