836.111
AMVOMTRML
CH-BE
Art. 5 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Zusammenarbeit
Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)
Art. 5 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Zusammenarbeit
1. Die KAMKO arbeitet mit den tripartiten Kommissionen des Bundes und anderer Kantone zusammen.
2. Die von der KAMKO eingesetzten Ausschüsse können mit den zuständigen Organen der Nachbarkantone zusammenarbeiten.