Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.111 AMVOMTRML CH-BE

Art. 5 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Zusammenarbeit

Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung - Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)
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Art. 5 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Zusammenarbeit

1. Die KAMKO arbeitet mit den tripartiten Kommissionen des Bundes und anderer Kantone zusammen.

2. Die von der KAMKO eingesetzten Ausschüsse können mit den zuständigen Organen der Nachbarkantone zusammenarbeiten.

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