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Art. 25 Arbeitsmarktverordnung (AMV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Arbeitsmarktverordnung (AMV) · Übergangsbestimmung

1. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

2. ...

3. Die Aufgabendelegation gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 3. März 1982 über die Zulassung ausländischer Erwerbstätiger an die Gemeinden Bern, Biel und Thun kann längstens bis zum 31.Dezember 2004 weitergeführt werden.

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